Statuten

Statuten des Verbandes AAD – Austrian Association for Drones (Der österreichische Drohnenverband)

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verband (Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 - VerG) führt den Namen ”AAD – Austrian Association for Drones (Der österreichische Drohnenverband)“.

  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte Welt, insbesondere auf ganz Europa.

§ 2 – Zweck

Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die nationale wie internationale Vernetzung und Interessensvertretung der professionellen österreichischen Drohnencommunity (Unternehmen aus der Industrie wie auch dem KMU- bzw. EPU-Bereich, Forschungseinrichtungen, zugehörige Institutionen bzw. Verbände, institutionelle bzw. national relevante Betreiber usw.) samt zugehöriger Öffentlichkeitsarbeit und Services.

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

  1. Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht

  2. Als ideelle Mittel dienen insbesondere:

    1. Regelmäßige interne Versammlungen, Vernetzungstreffen und/oder Informationsveranstaltungen zum Austausch der Mitglieder untereinander;

    2. Erarbeitung gemeinsamer Standpunkte Positionen zu nationalen oder internationalen – insbesondere EUropäischen – Fragen, etwa zu Regularien;

    3. Mitgliedschaft in anderen nationalen, EUropäischen oder sonstigen internationalen Fachverbänden oder Interessensvertretungen;

    4. Laufende Interessensvertretungsarbeit gegenüber nationalen, EUropäischen oder sonstigen internationalen Behörden, Institutionen oder relevanten Partnern;

    5. Öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Messebeteiligungen und sonstige Events die vom Verband organisiert werden oder an denen sich dieser beteiligt;

    6. Themenspezifische Zusammenarbeit im Rahmen von Forschungskooperationen, Fachgruppen, Arbeitsgruppen oder im Rahmen konkreter inhaltlicher Projekte;

    7. Services und sonstige Unterstützungsleistungen.

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:

    1. Mitgliedsbeiträge sowie ggf. Beitrittsgebühren;

    2. Subventionen und Sponsoring durch Dritte;

    3. Forschungsprojekte;

    4. Auftragsleistungen für Dritte (Beratungsleistungen, Studien );

    5. Erlöse aus weiteren Services für Mitglieder wie auch Externe;

    6. Erlöse aus allfälligen vereinseigenen Unternehmungen;

    7. Sonstige Erlöse im Rahmen der Möglichkeiten.

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

  • Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Verbandsarbeit

  • Fördermitglieder sind solche, die die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags oder sonstige Zuwendungen fördern.

  • Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglieder des Verbandes können alle unbeschränkt geschäftsfähigen physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit einem berechtigten Interesse im Sinne des Verbandszweckes gemäß § 2

  • Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen zurückgestellt oder gänzlich verweigert

  • Bis zur Entstehung des Verbandes erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern durch die Verbandsgründer (Proponenten), im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Verbandes wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Verbandes bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher Mitglieder und der Fördermitglieder bis dahin durch die Gründer des

  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt sowie durch

  • Der Austritt kann nur zum Jahresletzten (31. Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der nachweislichen Zustellung maßgeblich.

  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen

§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  • Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu übermitteln.

  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer

  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe

§ 8 – Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:

  • die Generalversammlung – General Assembly (§ § 9 und 10),

  • der Vorstand – Board (§ § 11 bis 13),

  • die Rechnungsprüfer (§ 14)

  • sowie das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 – Generalversammlung (General Assembly)

  • Die Generalversammlung (GV, engl. GA) ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle zwei Jahre statt.

  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung;

    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;

    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);

    4. Gemeinsamer Beschluss der Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten);

    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz Statuten).

  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich/postalisch, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verband bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

  • Anträge zur Generalversammlung sind spätestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich/postalisch, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst

  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

  • Die Generalversammlung ist nach spätestens einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen

  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende (Chairman), in dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den

  • Genehmigt die Generalversammlung in einer ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung eine Statutenänderung, mit der Änderungen an der Zusammensetzung des gesamten Vorstandes bzw. an einzelnen Vorstandsfunktionen verbunden sind, kann in derselben Sitzung anschließend bereits die Wahl für diese neue(n) bzw. veränderte(n) Funktion(en) durchgeführt und die Wahlanzeige gemäß Vereinsgesetz zugleich mit der Statutenänderung an die Vereinsbehörde übermittelt

§ 10 – Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;

  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und dem Verband;

  5. Entlastung des Vorstandes;

  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und für Fördermitglieder;

  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes;

  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende

§ 11 – Vorstand (Board)

  • Der Vorstand (Board) besteht aus mindestens drei bis maximal sieben ordentlichen Mitgliedern, und zwar zumindest aus dem Vorsitzenden (Chairman), einem stellvertretenden Vorsitzenden (Vice-Chairman) und einem Finanzvorstand (Treasurer). Die zugehörige Funktionsbezeichnung weiterer Mitglieder als „Referent, Sprecher, Vorstandsmitglied für …“ legt die Generalversammlung bei deren Wahl fest. Der Vorstand kann darüber hinaus bis zu drei nicht-stimmberechtigte Mitglieder kooptieren und diesen auch Aufgaben zuweisen.

  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen

  • Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

  • Der Vorstand wird vom Vorsitzenden (Chairman), bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden (Vice-Chairman), schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den

  • Den Vorsitz führt der Vorsitzende (Chairman), bei Verhinderung der stv. Vorsitzende (Vice- Chairman). Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu

  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in

  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Verbandes entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

  • Information der Verbandsmitglieder über die Verbandstätigkeit, die Verbandsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

  • Verwaltung des Verbandsvermögens;

  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern;

  • Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art sowie Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes;

  • Ein-/Abberufung von Arbeitsgruppen (Working Groups) oder Beiräten (Councils).

§ 13 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Verbandes. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Führung der Verbandsgeschäfte.

  • Der Vorsitzende vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Verbandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Finanzvorstandes. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verband einschließlich Aufträgen und Beschäftigungsverhältnissen bedürfen der Zustimmung zumindest zweier anderer

  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt

  • Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige

  • Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im

  • Der stellvertretende Vorsitzende führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands, sofern von der Generalversammlung kein anderes Vorstandsmitglied dazu bestimmt

  • Der Finanzvorstand (Treasurer) ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Verbandes

  • Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Finanzvorstandes ihre Stellvertreter, soferne die Generalversammlung dazu eine entsprechende Wahl durchgeführt

§ 14 – Rechnungsprüfer

  • Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Die Rechnungsprüfer müssen nicht Mitglied des Verbandes

  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende (jährliche) Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbandes im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu

  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verband bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 – Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Verbandsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den § § 577 ff

  • Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit

  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

§ 16 – Freiwillige Auflösung des Verbandes

  • Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen

  • Diese Generalversammlung hat auch – sofern Verbandsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Versionsübersicht
V1 (30. August 2022) Eingereicht/Genehmigt bei Vereinsbehörde (LPDion Wien)
V2 (12. Oktober 2022) AAD-Gründungssitzung (1. ordentliche Generalversammlung)
Austrian Association for Drones

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